Bei Anlage-Token mit Beteiligungsrechten handelt es sich um bewegliches Kapitalvermögen, das Gegenstand der kantonalen Vermögenssteuer51 ist. Das Vermögen ist am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert zu bewerten. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der Anlage-Token zum umgerechneten ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken zu deklarieren.
Die Ausgabe von Anlage-Token mit Beteiligungsrechten unterliegt der Emissionsabgabe, da Beteiligungsrechte gemäss Art. 5 Abs. Soweit dem von Beteiligungsinhabern entrichteten Kaufpreis für die Anlage-Token mit Beteiligungsrechten keine entsprechende Gegenleistung entgegensteht, liegt ein Zuschuss vor50. Sofern Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage keinen Bezug auf steuerbare Urkunden im Sinne des Stempelsteuergesetzes nehmen, unterliegen Sekundärmarkttransaktionen mit diesen Token nicht der Umsatzabgabe. Bei Fremdkapital-Token handelt es sich um bewegliches Kapitalvermögen, das Gegenstand der kantonalen Vermögenssteuer22 ist.
Für die den Validatoren zur Verfügung gestellten Token, wird den einzelnen Investoren eine Entschädigung aus dem Staking-Pool ausgerichtet. Diese Entschädigung qualifiziert grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs.1 DBG). Wird das Staking nicht über einen Staking-Pool betrieben, ist zu prüfen, ob bei der natürlichen Person, die als Validator fungiert, eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Liegt eine solche vor, so sind diese Entschädigungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG) steuerbar.
Privatperson oder selbständige Erwerbstätigkeit?
Wird etwa zu beurteilen sein, welche steuerliche Qualifikation des mit dem Token verbundenen Rechts im Vordergrund steht. Typischerweise handelt es sich um Dividenden-, Stimm- und Liquidationsrechte oder digitale Zins- und Forderungsrechte. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen, zu welchem auch Kryptowährungen gehören, sind grundsätzlich steuerfrei (§ 33 Abs. 1 lit. i StG).
- Fremdkapital-Token sind steuerlich als Forderungspapiere (Obligationen) zu qualifizieren.
- Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co sind digitale Vermögenswerte, die wie andere Vermögenswerte in der Steuererklärung zu deklarieren sind.
- Idee und Konzept des Bitcoins sind 2008 von Satoshi Nakamoto publiziert worden.
- Des Stempelgesetzes und sind infolgedessen weder Gegenstand der Emissionsabgabe12 noch der Umsatzabgabe13.
- Nutzungs-Token qualifizieren als bewegliches Kapitalvermögen, das Gegenstand der kantonal geregelten Vermögenssteuer ist65 und am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert bewertet wird.
- Die steuerliche Behandlung der Nutzungs-Token für die Ebenen Emittent und Investor (Privatvermögen) dargestellt.
Digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen
Gehalten werden Kryptowährungen von Besitzern meistens in Wallets, das ist eine digitale Brieftasche, also eine Art Online-Konto. Kryptowährungen sind Vermögenswerte, welche nicht in physischer Form vorhanden sind, sie existieren ausschliesslich digital. Diese digitalen Geldeinheiten werden über ein weltweit verfügbares und dezentrales Zahlungssystem verwaltet, ohne Zentralbanken, ohne Banken als Intermediäre.
Mit einem Einzelauftrag investieren Sie einmalig eine von Ihnen bestimmte Summe ab 50 US-Dollar in eine Kryptowährung aus unserem Angebot. Einzelaufträge können Sie jederzeit direkt im E-Finance oder in der PostFinance App in Auftrag geben.
3.4 Vermögenssteuer
Die aus solchen Transaktionen resultierenden Gewinne und Verluste stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar6. Im zweiten Fall gelten die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Zahlungs-Token als gewerbsmässig und unterliegen der Einkommenssteuer7. Das vorliegende, aktualisierte Arbeitspapier legt die bisher von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf der Grundlage der bestehenden steuerrechtlichen Bestimmungen entwickelte Praxis dar. In Anlehnung an die FINMA-Wegleitung verwendet das aktualisierte Arbeitspapier neu die deutschen Begriffe Zahlungs-Token (vorher Payment-Token), Anlage-Token (vorher Asset-Token) und Nutzungs-Token (vorher Utility-Token). Zudem werden die Eigenkapital- und Partizipationstoken im Kapital 3.3 neu unter dem Begriff der Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage zusammengefasst, da Funktionsweise und steuerliche Behandlung identisch sind.
Soweit dem von Beteiligungsinhabern entrichteten Kaufpreis für die Nutzungs-Token eine entsprechende Gegenleistung entgegensteht, liegt auch kein Zuschuss vor63. Ausgabe und Handel unterliegen folglich nicht der Umsatzabgabe64. Hiervor ausgeführt, handelt es sich bei der Entgegennahme von Mitteln aus der kollektiven Mittelbeschaffung im Rahmen der Ausgabe von Nutzungs-Token weder um Fremdkapital noch um Eigenkapital.
Das vorliegende Arbeitspapier gibt https://bexlorit-ai.ch/ Auskunft über die verschiedenen Kryptowährungen und deren Besteuerung auf Bundesebene. Kryptowährungen unterliegen auf Bundesebene der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben. Daneben gibt es viele weitere Kryptowährungen, die an digitalen Börsen gehandelt werden. Immer öfters kann man mit Kryptowährungen zum Beispiel auch in Online-Shops, Läden oder Restaurants bezahlen.
Bei einer echten Mitarbeiterbeteiligung beteiligt sich der Mitarbeitende im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers68. Da der Leistungsaustausch bei Nutzungstoken auf einem Auftragsverhältnis basiert, stellen diese Token keine Beteiligungsrechte im eigentlichen Sinne dar. Deshalb qualifizieren an Mitarbeitende abgegebene Nutzungs-Token nicht als echte Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 17b Absatz 1 DBG. Nutzungs-Token qualifizieren als bewegliches Kapitalvermögen, das Gegenstand der kantonal geregelten Vermögenssteuer ist65 und am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert bewertet wird. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der Nutzungs-Token zum umgerechneten ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken zu deklarieren. Die Ausgabe von Nutzungs-Token unterliegt nicht der Emissionsabgabe, da keine Beteiligungsrechte gemäss Art. 5 Abs.